Kündigung während der Schwangerschaft

Der Schutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft – auch rückwirkend.

✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 335b/335c/336–336c OR · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (ganz oder teilweise)

Schwangerschaft

Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kündigung (optional)

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Was gilt

  • Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR).
  • Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig – auch wenn Sie selbst oder der Arbeitgeber noch nichts von der Schwangerschaft wussten (Praxis Basel-Stadt).
  • Wurde vor der Schwangerschaft gekündigt, steht die Kündigungsfrist still und läuft erst danach weiter.
  • Zusätzlicher Schutz bei verlängertem Mutterschaftsurlaub (lit. cbis).
  • In der Probezeit gilt die Sperrfrist nicht – eine Kündigung wegen der Schwangerschaft kann aber missbräuchlich bzw. diskriminierend sein (Art. 336 OR, Gleichstellungsgesetz).

Der Rechner schätzt den Beginn der Schwangerschaft aus dem Geburtstermin (− 266 Tage). Das ärztlich bestätigte Datum geht vor.

Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert es

  1. Gratis rechnen: Arbeitsbeginn, Zugang der Kündigung und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Dienst eingeben. Der Rechner zeigt, ob die Kündigung nichtig ist oder bis wann sich die Kündigungsfrist verlängert.
  2. Fristen sehen: Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung bis Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen.
  3. Paket CHF 9.90: Briefe an den Arbeitgeber (Nichtigkeit, neues Vertragsende, Einsprache, Begründung verlangen) als PDF.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Ist eine Kündigung während der Krankheit gültig?

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers, die Ihnen während der Sperrfrist zugeht, nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und verlängert sich.

Bis wann muss ich Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung erheben?

Schriftlich beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR). Ohne Einigung muss die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt. Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR).

Was kostet das Swissfix-Paket?

Einmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein Abo. Sofort im Browser als PDF, Deutsch oder Französisch. Keine Rechtsberatung – bei GAV-Sonderregeln, Massenentlassung oder fristloser Kündigung eine Fachstelle beiziehen.