Entscheidend ist, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist – vor oder während der Sperrfrist.
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| Situation | Folge |
|---|---|
| Kündigung geht Ihnen während der Sperrfrist zu | nichtig – das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Der Arbeitgeber muss nach Ablauf neu kündigen (Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR). |
| Kündigung geht Ihnen vorher zu, Sie werden danach krank | gültig, aber die Kündigungsfrist steht still und läuft nach der Sperrfrist weiter, bis zum nächsten Endtermin (Abs. 2 Satz 2, Abs. 3). |
Kündigung erhalten am 16. September, Frist 2 Monate auf Monatsende → ordentliches Ende 30. November; die Frist umfasst 1. Oktober bis 30. November. Krank vom 21. bis 28. September: keine Verlängerung (liegt vor der eigentlichen Frist). Krank vom 21. bis 28. November: Frist verlängert sich um diese Tage, das Ende verschiebt sich auf den 31. Dezember.
Wichtig bei Nichtigkeit: Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung schriftlich an, sobald Sie wieder arbeitsfähig sind. Für eine Entschädigung wegen Missbrauchs ist zusätzlich eine schriftliche Einsprache bis Ende der Kündigungsfrist nötig (Art. 336b OR).
Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers, die Ihnen während der Sperrfrist zugeht, nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und verlängert sich.
Die Kündigungsfrist wird vom ordentlichen Endtermin her zurückgerechnet (BGE 134 III 354). Nur Tage der Sperrfrist, die in diese Frist fallen, halten sie an. Danach läuft der Rest weiter und das Ende verschiebt sich auf den nächsten Endtermin, meist das Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR).
Schriftlich beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR). Ohne Einigung muss die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt. Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR).