Kündigung in der Probezeit

Kurze Frist, kein zeitlicher Kündigungsschutz – aber Schutz vor Missbrauch.

✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 335b/335c/336–336c OR · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (ganz oder teilweise)

Schwangerschaft

Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kündigung (optional)

Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

Regeln

  • Probezeit: erster Monat, vertraglich bis höchstens 3 Monate (Art. 335b Abs. 1/2 OR).
  • Kündigungsfrist 7 Tage, jederzeit – abweichende Abrede möglich.
  • Krankheit, Unfall oder gesetzliche Pflicht während der Probezeit verlängern sie um diese Tage (Abs. 3).
  • Sperrfristen (Art. 336c OR) gelten erst nach der Probezeit.
  • Missbrauchsschutz (Art. 336 OR) gilt auch in der Probezeit – Einsprache bis Ende der 7-Tage-Frist.

Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert es

  1. Gratis rechnen: Arbeitsbeginn, Zugang der Kündigung und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Dienst eingeben. Der Rechner zeigt, ob die Kündigung nichtig ist oder bis wann sich die Kündigungsfrist verlängert.
  2. Fristen sehen: Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung bis Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen.
  3. Paket CHF 9.90: Briefe an den Arbeitgeber (Nichtigkeit, neues Vertragsende, Einsprache, Begründung verlangen) als PDF.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wie lange ist die Sperrfrist bei Krankheit?

Im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Gezählt werden Kalendertage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei voller und teilweiser Arbeitsunfähigkeit.

Bis wann muss ich Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung erheben?

Schriftlich beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR). Ohne Einigung muss die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt. Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR).

Was kostet das Swissfix-Paket?

Einmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein Abo. Sofort im Browser als PDF, Deutsch oder Französisch. Keine Rechtsberatung – bei GAV-Sonderregeln, Massenentlassung oder fristloser Kündigung eine Fachstelle beiziehen.