Wie lange Sie vor einer Kündigung geschützt sind – und was bei Rückfall und Dienstjahreswechsel gilt.
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| Dienstjahr | Sperrfrist |
|---|---|
| 1. Dienstjahr (nach der Probezeit) | 30 Tage |
| 2. bis 5. Dienstjahr | 90 Tage |
| ab 6. Dienstjahr | 180 Tage |
Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Gezählt werden Kalendertage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei voller und teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Die Kündigungsfrist wird vom ordentlichen Endtermin her zurückgerechnet (BGE 134 III 354). Nur Tage der Sperrfrist, die in diese Frist fallen, halten sie an. Danach läuft der Rest weiter und das Ende verschiebt sich auf den nächsten Endtermin, meist das Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR).