Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall

Wie lange Sie vor einer Kündigung geschützt sind – und was bei Rückfall und Dienstjahreswechsel gilt.

✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 335b/335c/336–336c OR · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall (ganz oder teilweise)

Schwangerschaft

Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kündigung (optional)

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Die Regeln

DienstjahrSperrfrist
1. Dienstjahr (nach der Probezeit)30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr90 Tage
ab 6. Dienstjahr180 Tage
  • Kalendertage ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit; gilt bei voller und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
  • Jede neue, andere Krankheit oder jeder neue Unfall löst eine eigene Sperrfrist aus. Ein Rückfall derselben Ursache löst keine neue aus (SECO-FAQ).
  • Dienstjahreswechsel in eine längere Stufe während der Arbeitsunfähigkeit: ab dem Wechsel gilt die längere Frist, abzüglich bereits verstrichener Tage (Praxis Basel-Stadt).
  • Die Sperrfrist schützt nur vor Kündigungen des Arbeitgebers und erst nach der Probezeit.
  • Sperrfrist ≠ Lohnfortzahlung: Wie lange Lohn geschuldet ist, richtet sich nach Art. 324a OR bzw. der Krankentaggeldversicherung.

Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert es

  1. Gratis rechnen: Arbeitsbeginn, Zugang der Kündigung und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Dienst eingeben. Der Rechner zeigt, ob die Kündigung nichtig ist oder bis wann sich die Kündigungsfrist verlängert.
  2. Fristen sehen: Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung bis Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen.
  3. Paket CHF 9.90: Briefe an den Arbeitgeber (Nichtigkeit, neues Vertragsende, Einsprache, Begründung verlangen) als PDF.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Sperrfrist bei Krankheit?

Im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Gezählt werden Kalendertage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei voller und teilweiser Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitstage oder Kalendertage?

Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit.

Wie wird die Verlängerung der Kündigungsfrist berechnet?

Die Kündigungsfrist wird vom ordentlichen Endtermin her zurückgerechnet (BGE 134 III 354). Nur Tage der Sperrfrist, die in diese Frist fallen, halten sie an. Danach läuft der Rest weiter und das Ende verschiebt sich auf den nächsten Endtermin, meist das Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR).