Ohne rechtzeitige schriftliche Einsprache gibt es keine Entschädigung – auch wenn die Kündigung klar missbräuchlich war.
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| Schritt | Frist |
|---|---|
| Schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber | spätestens bis Ende der Kündigungsfrist (Zugang) |
| Klage bzw. Schlichtungsgesuch | innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses, sonst verwirkt |
| Entschädigung | vom Gericht festgesetzt, höchstens 6 Monatslöhne (bei Massenentlassung ohne Konsultation 2), Art. 336a OR |
| Kosten | Schlichtung und Entscheid bis CHF 30'000 Streitwert kostenlos (Art. 113/114 ZPO) |
Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig – das Arbeitsverhältnis endet trotzdem. Die Einsprache sichert den Anspruch auf Entschädigung.
Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Schriftlich beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR). Ohne Einigung muss die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt. Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR).
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Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers, die Ihnen während der Sperrfrist zugeht, nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und verlängert sich.