Krank, verunfallt, schwanger oder im Dienst? Der Rechner zeigt, ob die Kündigung nichtig ist oder bis wann Ihr Arbeitsverhältnis wirklich dauert – nach Art. 336c OR.
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| Grund | Schutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber |
|---|---|
| Krankheit / Unfall (ganz oder teilweise, unverschuldet) | 1. Dienstjahr 30 Tage · 2.–5. Dienstjahr 90 Tage · ab 6. Dienstjahr 180 Tage (Kalendertage) |
| Schwangerschaft | ganze Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft |
| Militär-, Zivil-, Schutzdienst | während des Dienstes; bei mehr als 11 Tagen zusätzlich 4 Wochen vorher und nachher |
| Weitere | verlängerter Mutterschaftsurlaub, Betreuungsurlaub (max. 6 Monate), Urlaub des anderen Elternteils, Hilfsaktion im Ausland |
| Kündigung während der Sperrfrist | nichtig (Abs. 2 Satz 1) – muss später neu ausgesprochen werden |
| Kündigung vor der Sperrfrist | gültig, Kündigungsfrist wird unterbrochen und läuft danach weiter, bis zum nächsten Endtermin (Abs. 2 Satz 2, Abs. 3) |
| Nicht geschützt | Probezeit, eigene Kündigung, Aufhebungsvertrag, fristlose Kündigung (andere Regeln) |
Quellen: Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c OR, Art. 113 ZPO, BGE 134 III 354, SECO-FAQ Kündigung, Kanton Basel-Stadt. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Gezählt werden Kalendertage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei voller und teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers, die Ihnen während der Sperrfrist zugeht, nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Wurde vorher gekündigt, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und verlängert sich.
Die Kündigungsfrist wird vom ordentlichen Endtermin her zurückgerechnet (BGE 134 III 354). Nur Tage der Sperrfrist, die in diese Frist fallen, halten sie an. Danach läuft der Rest weiter und das Ende verschiebt sich auf den nächsten Endtermin, meist das Monatsende (Art. 336c Abs. 3 OR).
Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Schriftlich beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR). Ohne Einigung muss die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt. Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR).
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